Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10. Februar 1996
§ 1 FeuerwehrwesenDas Feuerwehrwesen umfaßt
Das Feuerwehrwesen umfaßt
die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz),
die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe),
die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung),
die Mitwirkung im Katastrophenschutz.