Aufgaben der Feuerwehr

Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 10. Februar 1996

§ 1   Feuerwehrwesen

Das Feuerwehrwesen umfaßt

  1. die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz),
  2. die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe),
  3. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung),
  4. die Mitwirkung im Katastrophenschutz.